Corporate Governance
Erklärung der Lloyd Fonds AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäss § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Lloyd Fonds AG erklären:
Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 20. Juli 2005 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 18. Juni 2008 wurde und wird durch die Lloyd Fonds AG mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen:
- 1. Die D&O-Versicherung der Gesellschaft beinhaltet abweichend von Ziffer 3.8 Satz 3 des DCGK keinen Selbstbehalt für einzelne Personen des Vorstands oder Aufsichtsrats. Die Lloyd Fonds AG ist der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts insbesondere angesichts der geringen Festvergütung nicht geeignet oder gar erforderlich ist, das Verantwortungsbewusstsein von Vorstand und Aufsichtsrat weiter zu erhöhen. Ein Selbstbehalt wird jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben spätestens ab Jahresmitte vertraglich geregelt.
- 2. Die Lloyd Fonds AG hält eine Altersgrenze für Vorstände und Aufsichtsräte für nicht zielführend, da vor allem deren fachliche Qualifikation, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihre Erfahrung für das Unternehmen wesentlich sind. Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, dass keine Altersgrenze gelten soll, und weichen damit von Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 und 5.4.1 Satz 2 DCGK ab.
- 3. Der Aufsichtsrat der Lloyd Fonds AG bildet aufgrund seiner Größe keine Ausschüsse nach Ziffer 5.2 f. DCGK. Die entsprechenden Aufgaben werden von allen drei Mitgliedern gemeinsam wahrgenommen.
- 4. Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses der Gesellschaft erfolgt nicht innerhalb der kürzeren Fristen des DCGK zur Veröffentlichung von Konzernabschlüssen (Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK). Der Konzernabschluss der Lloyd Fonds AG wird in Übereinstimmung mit der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (Teilbereich des amtlichen Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten – Prime Standard) innerhalb von vier Monaten öffentlich zugänglich gemacht. Gründe für diese zeitliche Entscheidung sind zahlreiche Tochtergesellschaften, die in einem sehr kurzen Zeitraum konsolidiert werden müssen.
- 5. Die Verträge für den Vorstand der Lloyd Fonds AG enthielten bisher eine variable Komponente (Ziffer 4.2.3 Satz 3 DCGK), die jedoch keine mehrjährige Bemessungsgrundlage hatte (Ziffer 4.2.3 Satz 4 DCGK). Lloyd Fonds wird in den neuen Verträgen diese Komponente entsprechend den Anforderungen des Kodex gestalten.
Dann wird auch gleichermaßen der positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen werden.
Hamburg, den 16. April 2010
| Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat |
| Dr. Torsten Teichert Vorstandsvorsitzender |
Prof. Dr. Eckart Kottkamp Aufsichtsratsvorsitzender |
Archiv der Entsprechenserklärungen
Entsprechenserklärung 2009 zum Download (251 KB)
Entsprechenserklärung 2008 zum Download (163 KB)
Entsprechenserklärung 2007 zum Download (252 KB)
Entsprechenserklärung 2006 zum Download (272 KB)
Entsprechenserklärung 2005 zum Download (293 KB)