Corporate Governance
Erklärung der Lloyd Fonds AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Lloyd Fonds AG erklären:Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 20. Juli 2005 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 26. Mai 2010 wurde und wird durch die Lloyd Fonds AG mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen:
- 1. Die Lloyd Fonds AG bietet ihren Aktionären derzeit keine Briefwahl an, da diesbezüglich diverse Rechtsfragen noch ungeklärt sind und der Vorstand und der Aufsichtsrat die hieraus resultierenden Risiken für das Unternehmen für unverhältnismäßig halten. Insoweit wird von Ziffer 2.3.1 und 2.3.3 DCGK abgewichen.
- 2. Die D&O-Versicherung der Gesellschaft beinhaltet abweichend von Ziffer 3.8 Satz 5 des DCGK keinen Selbstbehalt für Aufsichtsräte. Die Lloyd Fonds AG ist der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts insbesondere angesichts der geringen Festvergütung nicht geeignet oder gar erforderlich ist, um das Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrats weiter zu erhöhen.
- 3. Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen die gesellschaftlichen Bemühungen zur Gleichstellung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen einschließlich der Frauen im Berufsleben und halten sich strengstens an die geltenden Diskriminierungsverbote im Zusammenhang mit der Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern bzw. Organmitgliedern. Ein erheblicher Anteil der Führungspositionen ist mit Frauen besetzt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen sich allerdings primär dem wirtschaftlichen Unternehmensinteresse verpflichtet, weshalb Vielfalt (Diversity) und die angemessene Berücksichtigung von Frauen nicht zu den wesentlichen Unternehmenszielen gehören. Dies gilt insbesondere, da das Unternehmen in einer äußerst spezialisierten Branche tätig ist, so dass es ohnehin sehr schwierig ist, für zentrale Positionen qualifizierte Bewerber zu finden. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat, auch auf Grund seiner Größe, beschlossen, keine Ziele für seine Zusammensetzung zu benennen. Insoweit wird von Ziffern 4.1.5, 5.1.2 und 5.4.1 DCGK abgewichen.
- 4. Die Lloyd Fonds AG hält eine Altersgrenze für Vorstände und Aufsichtsräte für nicht zielführend, da vor allem deren fachliche Qualifikation, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihre Erfahrung für das Unternehmen wesentlich sind. Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, dass keine Altersgrenze gelten soll, und weichen damit von Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 und 5.4.1 Satz 2 DCGK ab.
- 5. Der Aufsichtsrat der Lloyd Fonds AG bildet aufgrund seiner Größe keine Ausschüsse nach Ziffer 5.2 f. DCGK. Die entsprechenden Aufgaben werden von allen drei Mitgliedern gemeinsam wahrgenommen.
- 6. Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses der Gesellschaft erfolgt nicht innerhalb der kürzeren Fristen des DCGK zur Veröffentlichung von Konzernabschlüssen (Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK). Der Konzernabschluss der Lloyd Fonds AG wird in Übereinstimmung mit der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (Teilbereich des amtlichen Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten – Prime Standard) innerhalb von vier Monaten öffentlich zugänglich gemacht. Gründe für diese zeitliche Entscheidung sind zahlreiche Tochtergesellschaften, die in einem sehr kurzen Zeitraum konsolidiert werden müssen.
Hamburg, im April 2011
| Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat |
| Dr. Torsten Teichert Vorstandsvorsitzender |
Prof. Dr. Eckart Kottkamp Aufsichtsratsvorsitzender |
Archiv der Entsprechenserklärungen
Entsprechenserklärung 2010 zum Download (266 KB)
Entsprechenserklärung 2009 zum Download (251 KB)
Entsprechenserklärung 2008 zum Download (163 KB)
Entsprechenserklärung 2007 zum Download (252 KB)
Entsprechenserklärung 2006 zum Download (272 KB)
Entsprechenserklärung 2005 zum Download (293 KB)



